Beleidigung von Arbeitskollegen auf Facebook sind "einschneidender" als Äußerungen im Privatgespräch: Sie sind für (teil-)öffentlich lesbar und können geteilt werden. Damit belasten Sie mehr als Beleidigungen in einem Gespräch. Der Arbeitgeber kann deswegen kündigen - je nach den Umständen auch ohne vorherige Abmahnung.
Ein Arbeitnehmer hatte Kollegen auf Facebook beschimpft u.a. als "Speckrollen". Weiter äußerte er sich mit "hattet ihr schlechten Sex" und "hat jemand euch ins Gehirn geschissen". Er warf den den Kollegen vor, "in den Arsch zu kriechen". und sprach von "Klugscheißer". Das sind ehrverletzende Äußerungen, die nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Allerdings handelte es sich um eine Affekttat und die Namen der Kollegen waren nicht genannt. Daher war das Arbeitsgericht Duisburg der Ansicht, eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung sei unwirksam. Arbeitsgericht Duisburg, 26.09.2012, Az.: 5 Ca 949/12
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