Kranke müssen nicht zum Personalgespräch erscheinen. Entscheidung des BAG vom 02.11.2016 (Az.: 10 AZR 596/15). Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer aufgefordert, während der Erkrankung zu einem Personalgespräch zu erscheinen. Dabei sollten die weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten besprochen werden. Der Arbeitnehmer weigerte sich und erhielt deswegen eine Abmahnung. Das Bundesarbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber jetzt, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber den kranken Arbeitnehmer kontaktieren wegen weiterer Beschäftigungsmöglichkeiten, wenn er dafür ein „berechtigtes Interesse“ hat. Eine Besprechung im Betrieb jedoch darf er nur verlangen, wenn dies ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar ist UND der Erkrankte dazu gesundheitlich in der Lage ist.
Der Arbeitgeber muß diese „betriebliche Unverzichtbarkeit“ beweisen, was kaum je gelingen wird. Zum Urteil
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Klarheit für Betriebsräte in Nachtschicht:
Arbeitet ein Betriebsrat in Nachtschicht und findet die Betriebsratssitzung am Tag statt, darf er die Arbeit früher einstellen, um die vorgeschriebenen elf Stunden Erholungszeit einzuhalten. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, 18.01.2017, Az.: 7 AZR 224/15 zur Pressemitteilung des BAG Raucherpausen:
Keine Vergütungspflicht. Selbst wenn der Arbeitgeber Raucherpausen lange Zeit vergütet hat (durch Nichterfassung der Rauchzeiten), entsteht daraus kein Anspruch durch betriebliche Übung. Landesarbeitsgericht Nürnberg, 21.07.2015, Az,; 7 Sa 131/15 Landesarbeitsgericht Nürnberg, 05.08.2015, Az.: 2 Sa 132/15 |
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