LAG Thüringen
Der öffentliche Dienst muß schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einladen, § 82 S. 2 SGB IX. Nur wenn der Bewerber offensichtlich ungeeignet ist, entfällt die Einladungspflicht. Die Eignung wird nach der Ausschreibung beurteilt. Eine nachträgliche Änderung der Kriterien wird nicht berücksichtigt. Der Bewerber erhielt eine Entschädigung, weil er wegen Behinderung benachteiligt worden war. Der Arbeitgeber hatte vergeblich versucht, die offensichtlich fehlende Eignung mit nachträglich geänderten Anforderungen zu begründen. LAG Thüringen, 20.12.2016, Az.: 1 Sa 102/16
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