Kranke müssen nicht zum Personalgespräch erscheinen. Entscheidung des BAG vom 02.11.2016 (Az.: 10 AZR 596/15). Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer aufgefordert, während der Erkrankung zu einem Personalgespräch zu erscheinen. Dabei sollten die weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten besprochen werden. Der Arbeitnehmer weigerte sich und erhielt deswegen eine Abmahnung. Das Bundesarbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber jetzt, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber den kranken Arbeitnehmer kontaktieren wegen weiterer Beschäftigungsmöglichkeiten, wenn er dafür ein „berechtigtes Interesse“ hat. Eine Besprechung im Betrieb jedoch darf er nur verlangen, wenn dies ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar ist UND der Erkrankte dazu gesundheitlich in der Lage ist.
Der Arbeitgeber muß diese „betriebliche Unverzichtbarkeit“ beweisen, was kaum je gelingen wird. Zum Urteil
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