Der Mitarbeiter eines Bundeslandes war neugierig und lebte das aus: über 850 Anfragen beim Meldeamt - nur aus Neugier. Neben einer strafrechtlichen Verurteilung zu 90 Tagessätzen verlor er nach 34 Jahren und trotz tarifvertraglichem Sonderkündigungsschutz den Arbeitsplatz.
Zum Urteil
0 Kommentare
Verdeckte Videoüberwachung: Verwertungsverbot bei "Zufallsfunden" wegen Datenschutzes möglich.
Der Schutzzweck der bei der Informationsgewinnung verletzten Norm kann einer gerichtlichen Verwertung unstreitigen Sachvortrags entgegenstehen. Denn der Betroffene unterliegt der Wahrheitspflicht. Daher darf er zutreffende aber unrechtmäßig erlangte Behauptungen nicht betreiten. Die Gerichte sind an die Grundrechte gebunden (zB informationelle Selbstbestimmung). Daher kann ein Verwertungsverbot bestehen - auch wenn sich der Betroffene darauf nicht beruft. Ausnahme: Betroffener hat auf die Geltendmachung der Rechtsverletzung wirksam verzichtet. Feststellung einer Straftat durch verdeckte Videoaufzeichnung: Das Interesse des Arbeitgebers überwiegt das Interesse des Arbeitnehmers am Schutz seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wenn: - konkreter Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht - weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft sind und so die verdeckte Videoüberwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel ist - und die Überwachung nicht insgesamt unverhältnismäßig ist BAG, 22.9.2016, Az.: 2 AZR 848/15, Rn. 25 ff Entscheidung zum Datenschutz und Verwertungsverbot: Wird der Datenschutz mißachtet, darf der Arbeitgeber die entsprechenden Daten bei Kündigung nicht verwenden.
FAZ Beitrag |
AutorArchivKategorien
Alle
|