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Prof. Dr. Klaus M. Alenfelder
Rechtsanwalt

Videoüberwachung und Zufallsfund

19/1/2017

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Verdeckte Videoüberwachung: Verwertungsverbot bei "Zufallsfunden" wegen Datenschutzes möglich.
Der Schutzzweck der bei der Informationsgewinnung verletzten Norm kann einer gerichtlichen Verwertung unstreitigen Sachvortrags entgegenstehen. Denn der Betroffene unterliegt der Wahrheitspflicht. Daher darf er zutreffende aber unrechtmäßig erlangte Behauptungen nicht betreiten.
Die Gerichte sind an die Grundrechte gebunden (zB informationelle Selbstbestimmung). Daher kann ein Verwertungsverbot bestehen - auch wenn sich der Betroffene darauf nicht beruft.
Ausnahme: Betroffener hat auf die Geltendmachung der Rechtsverletzung wirksam verzichtet.
Feststellung einer Straftat durch verdeckte Videoaufzeichnung: Das Interesse des Arbeitgebers überwiegt das Interesse des Arbeitnehmers am Schutz seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wenn:
- konkreter Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht
- weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft sind und so die verdeckte Videoüberwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel ist 
- und die Überwachung nicht insgesamt unverhältnismäßig ist
BAG, 22.9.2016, Az.: 2 AZR 848/15, Rn. 25 ff
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