Kanzlei Prof. Dr. Alenfelder
  • Hinweis
  • Datenschutz
  • Impressum

Prof. Dr. Klaus M. Alenfelder
Rechtsanwalt

Lohngerechtigkeitsgesetz

19/1/2017

0 Kommentare

 
Das Gesetz soll Lohngdiskriminierung wegen des Geschlechts verhindern. Gleiche/gleichwertige Tätigkeit von Männern und Frauen soll gleich bezahlt werden.

Besonders wichtig ist der inidividueller Auskunftsanspruch, § 10. Allerdings nur in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten, § 12.

Allerdings dürfen die Informationen nur für Verfahren nach diesem Gesetz genutzt werden. Soll damit ein Entschädigungsanspruch wegen Geschlechtsdiskriminierung ausgeschlossen werden? Das dürfte kaum möglich sein.
Von den zusätzlichen Lohnbestandteilen dürfen nur zwei abgefragt werden. Was das soll ist mir unklar. Warum nicht den Gesamtlohn mit allen Zusätzen abfragen?

Bei Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt keine Prüfung über verschiedene Berufsgruppen (erhebliche EInschränkung der Prüfung).

Entwurf des § 10 Individueller Auskunftsanspruch
(1) Zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots im Sinne dieses Gesetzes haben Beschäftigte einen Auskunftsanspruch nach Maßgabe der §§ 11 bis 16. Dazu haben die Beschäftigten in zumutbarer Weise eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit (Vergleichstätigkeit) zu benennen. Sie können Auskunft zu dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt nach § 5 Absatz 1 und zu bis zu zwei einzelnen Entgeltbestandteilen verlangen.
(2) Das Auskunftsverlangen hat in Textform zu erfolgen. Vor Ablauf von zwei Jahren nach Einreichen des letzten Auskunftsverlangens können Beschäftigte nur dann erneut Auskunft verlangen, wenn sie darlegen, dass sich die Voraussetzungen wesentlich verändert haben.
(3) Das Auskunftsverlangen ist mit der Antwort nach Maßgabe der §§ 11 bis 16 erfüllt.
(4) Sonstige Auskunftsansprüche bleiben von diesem Gesetz unberührt. 

Zum Volltext des Gesetzesentwurfs

0 Kommentare

Lohngerechtigkeitsgesetz

19/1/2017

0 Kommentare

 
Lohndiskriminierung von Frauen: Auskunftsanspruch durch neues Gesetz geplant.
Dies wäre ein wichtiger Schritt. Bislang müssen die Anspruchsteller selbst die Informationen besorgen. Was meist nicht gelingt, weil die Kollegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

Welt Artikel

0 Kommentare
    Zur Kanzlei

    Autor

    Prof. Dr. Alenfelder

    Archiv

    Januar 2017

    Kategorien

    Alle
    AGG
    AGG Altersdiskriminierung
    AGG Behinderung
    AGG Bewerbung
    AGG Indizien
    AGG Lohndiskriminierung
    AGG Weltanschauung
    Arbeitsrecht Allgemein
    Arbeitszeit
    Befristung
    Betriebsrat
    Datenschutz
    Entgeltfortzahlung
    Kündigung
    Lohngerechtigkeitsgesetz
    Mobbing
    Privates
    Schwerbehinderung
    Straining
    Urlaub

    RSS-Feed

  • Hinweis
  • Datenschutz
  • Impressum